BAG, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 412/07
Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang [Bezeichnung des Erwerbers; Haftungsverteilung]; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist
1. Die einmonatige Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB für die Erklärung des Widerspruchs eines vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber wird nicht in Gang gesetzt, solange keine ordnungsgemäße Unterrichtung (§ 613a Abs. 5 BGB ) des Arbeitnehmers erfolgt ist. 2. Die Unterrichtung des von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 5 BGB muss die eindeutige Bezeichnung des Betriebserwerbers enthalten. 3. Die Aufklärung des Arbeitnehmers über die in § 613a Abs. 2 BGB geregelte Haftungsverteilung zwischen altem und neuem Betriebsinhaber gehört zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB ).
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Januar 2007 - 6 Sa 866/06 - aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2006 - 19 Ca 6712/05 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Hinweise des Senats:
Parallelsachen 21. August 2008 - 8 AZR 407/07 - (führend), 19. Februar 2009 - 8 AZR 408/07 -, - 8 AZR 409/07 -, - 8 AZR 410/07 -, - 8 AZR 411/07 - und - 8 AZR 412/07 - (vorliegend)