BAG, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 1025/06
Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung; Abfindungs- und Schadensersatzanspruch
1. Bei der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB handelt es sich um eine echte Rechtspflicht, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann. 2. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert worden wäre. Dafür trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. 3. Dabei muss die fehlerhafte Unterrichtung kausal für den eingetretenen Schaden sein.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. August 2006 - 8 (4) Sa 456/06 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 3. März 2006 - 2 Ca 1999/05 lev - wird zurückgewiesen.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 13.479,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2005 zu zahlen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!