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BAG - Entscheidung vom 02.04.2009

8 AZR 1025/06

Normen:
BGB § 613a Abs. 1
BGB § 613a Abs. 5
BGB § 613a Abs. 6
BGB § 280
ZPO § 717
BGB § 613a Abs. 1
BGB § 613a Abs. 5
BGB § 613a Abs. 6
BGB § 280
ZPO § 717

BAG, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 1025/06

DRsp Nr. 2009/13366

Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung; Abfindungs- und Schadensersatzanspruch

1. Bei der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB handelt es sich um eine echte Rechtspflicht, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann. 2. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert worden wäre. Dafür trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. 3. Dabei muss die fehlerhafte Unterrichtung kausal für den eingetretenen Schaden sein.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. August 2006 - 8 (4) Sa 456/06 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 3. März 2006 - 2 Ca 1999/05 lev - wird zurückgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 13.479,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2005 zu zahlen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ; BGB § 613a Abs. 5 ; BGB § 613a Abs. 6 ; BGB § 280 ; ZPO § 717 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 20. März 2008 - 8 AZR 1022/06 - (EzA BGB 2002 § 613a Nr. 91) auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, vom 08.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 456/06
Vorinstanz: ArbG Solingen, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1999/05