Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 03.06.2008

2 BvC 10/07

Normen:
BVerfGG § 24 Satz 2

BVerfG, Beschluss vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 2 BvC 10/07

DRsp Nr. 2008/12791

Unzulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde

Normenkette:

BVerfGG § 24 Satz 2 ;

Gründe:

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 27. Februar 2008 genannten Gründen unzulässig.

Der von den Beschwerdeführern gestellte Befangenheitsantrag ist unzulässig, weil er missbräuchlich ist (vgl. BVerfGE 11, 343 [348]).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.