BVerfG, Beschluss vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 2 BvC 10/07
DRsp Nr. 2008/12791
Unzulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde
Gründe:
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 27. Februar 2008 genannten Gründen unzulässig.
Der von den Beschwerdeführern gestellte Befangenheitsantrag ist unzulässig, weil er missbräuchlich ist (vgl. BVerfGE 11, 343 [348]).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
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