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BGH - Entscheidung vom 18.12.2008

IX ZB 253/08

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen IX ZB 253/08

DRsp Nr. 2009/2922

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Statthaftigkeit und mangels Unterzeichnung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Die Zivilprozessordnung sieht ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht vor.

Tenor:

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist ( § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Es ist auch im Übrigen unzulässig. Es ist nicht statthaft. Es kann insofern dahin stehen, welches Rechtsschutzziel der Beschwerdeführer verfolgt. Sollte er sich - wie sein an das Landgericht Würzburg gerichtetes Beschwerdeschreiben vom 28. Oktober 2008 nahe legt - gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13. Oktober 2008 beschweren wollen, wäre die Beschwerde unstatthaft. Die Zivilprozessordnung sieht ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Sollte der Beschwerdeführer - wie seine an den Senat gerichteten vielfältigen Telefaxschreiben nahe legen - die Sachentscheidung des Landgerichts bereits direkt angreifen wollen, wäre das Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde anzusehen. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn das Gesetz dies entweder ausdrücklich selbst bestimmt oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. An beidem fehlt es hier.

Vorinstanz: LG Würzburg, vom 13.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2089/08
Vorinstanz: AG Würzburg, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 1927/06