BGH, Beschluß vom 01.07.2008 - Aktenzeichen VI ZR 25/08
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Mangel der Aufklärung vor Durchführung eines ärztlichen Heileingriffs mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO . Ebenso wie in dem Senatsurteil BGHZ 168, 103 , 111 f. hat sich der Aufklärungsmangel vorliegend nicht ausgewirkt, weil sich beim Kläger ein Risiko verwirklicht hat, über das er aufgeklärt worden ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Streitwert: 33.837,02 EUR