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BGH - Entscheidung vom 18.03.2008

XI ZR 223/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 123 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 18.03.2008 - Aktenzeichen XI ZR 223/07

DRsp Nr. 2008/8540

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine arglistige Täuschung im Hinblick auf eine nicht vollständige Erfüllung einer Mietgarantie mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 123 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die nicht vollständige Erfüllung der Mietgarantie belegt eine arglistige Täuschung bei Vertragsschluss nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 26.741,74 EUR.

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 116/06
Vorinstanz: LG Schweinfurt, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 1287/04