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BGH - Entscheidung vom 07.10.2008

VI ZR 53/08

Normen:
GKG § 66 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 07.10.2008 - Aktenzeichen VI ZR 53/08

DRsp Nr. 2008/19292

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz bei Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 15. Juli 2008, nicht als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO ) zu werten. Eine Anhörungsrüge wäre unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt (§ 78 ZPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05 - NJW 2005, 2017 ) angebracht ist. Die Klägerin hat auch nicht im Einzelnen dargetan, was sie über den berücksichtigten Vortrag hinaus zusätzlich hätte vorbringen wollen.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz hat keinen Erfolg.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Er beruht auf der wirksamen Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung.

Eine (erforderliche) Begründung der Beschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassen Rechtsanwalt ist nicht eingegangen, und die Beschwerde wurde nach Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht zurückgenommen. Auch ein Antrag eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde ist nicht eingegangen.

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 3. Juni 2008 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Dieser Beschluss wurde am 5. Juni 2008 an die Klägerin abgesandt und ist ihr nach den Angaben in ihrer Eingabe am 9. Juni 2008 zugegangen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2008 hat die Klägerin Gegenvorstellung gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dieses Gesuch der Klägerin um Wiedereinsetzung war nicht zulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingereicht worden ist (§ 78 ZPO ).

Die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO ) kam und kommt nicht in Betracht. Ein ordnungsgemäß gestellter Antrag war dem Schreiben der Klägerin vom 8. Juli 2008 nicht zu entnehmen. Ein solcher Antrag hätte im Übrigen auch keinen Erfolg haben können. Die Klägerin hatte sich erst kurz vor Fristablauf (überwiegend am 7. Juli 2008) darum bemüht, einen Anwalt zu finden und damit nachvollziehbar keinen Erfolg gehabt. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob mit einer (Fax-) Anfrage bei neun Anwaltskanzleien nach Verweigerung von Prozesskostenhilfe dargetan werden kann, dass die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt beim Bundesgerichtshof nicht findet. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt nicht gefunden hat. Solche zumutbaren Anstrengungen hat die Klägerin nicht dargetan. Es war der Klägerin zumutbar, deutlich früher als zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist einen Anwalt zu suchen.

Zudem war die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur ohne hinreichende Erfolgsaussicht, sondern aussichtslos, weil sie sich überwiegend gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der Beweise richtete und keine Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ) ersichtlich sind.

Die Zustellung bzw. formlose Mitteilung erfolgt an den bisherigen Prozessbevollmächtigten, wie das im Interesse des Gegners und des Gerichts an der ungestörten Abwicklung des Rechtsstreits vom Gesetz vorgesehen ist (§§ 87 Abs. 1 , 172 Abs. 1 ZPO ).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 203/07
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/4 O 236/03 - 20.8.2007,