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BGH - Entscheidung vom 28.10.2008

V ZB 109/08

Normen:
ZPO § 321 § 522 Abs. 2, 3

Fundstellen:
BGHReport 2009, 141
FamRZ 2009, 38
MDR 2009, 100
NJW-RR 2009, 209

BGH, Beschluß vom 28.10.2008 - Aktenzeichen V ZB 109/08

DRsp Nr. 2008/21101

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ergänzung der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

»Die entsprechend § 321 ZPO erfolgte Ergänzung einer Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist wie die Ausgangsentscheidung selbst nicht anfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ändert daran nichts.«

Normenkette:

ZPO § 321 § 522 Abs. 2 , 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs, dessen Zustandekommen das Landgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2005 feststellte. Das Landgericht hat die auf Fortsetzung des Rechtsstreits und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 65.000 EUR nebst Zinsen, hilfsweise auf Herausgabe von Bungalows und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage wegen Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit einstimmigem Beschluss vom 27. Februar 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Auf Antrag des Streithelfers hat es seinen Beschluss mit weiterem Beschluss vom 26. Juni 2008 dahin ergänzt, dass die Klägerin auch die Kosten des Streithelfers der Beklagten zu tragen habe. Gegen diesen zweiten Beschluss richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO beginne nicht erst mit der förmlichen Zustellung, sondern schon mit dem Zugang des zu ergänzenden Beschlusses und sei hier abgelaufen gewesen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

1. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist die Rechtsbeschwerde zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wenn sie - wie hier - durch das Berufungsgericht zugelassen worden ist. Das gilt aber nur, wenn die angefochtene Entscheidung überhaupt anfechtbar ist. Ist die angefochtene Entscheidung unanfechtbar, ändert sich daran durch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht nichts (BGHZ 159, 14 , 15; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 2002, VI ZB 27/02, NJW 2003, 211 , 212; Beschl. v. 10. Dezember 2003, IV ZB 35/03, FamRZ 2004, 437 ; Beschl. v. 17. Oktober 2005, II ZB 4/05, NJW-RR 2005, 286 , 287).

2. Gegen einen Beschluss analog § 321 ZPO zur Ergänzung einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

a) Das ergibt sich daraus, dass der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, selbst nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist. Ist aber schon die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, kann gegen einen Beschluss, der diese Entscheidung lediglich ergänzt oder abrundet, ein Rechtsmittel nicht zulässig sein. Das ist für einen Beschluss entschieden, mit dem eine Anhörungsrüge gegen eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004, XII ZB 137/03, NJW 2005, 73 , 74). Für einen Ergänzungsbeschluss analog § 321 ZPO gilt nichts anderes.

b) Mit einem solchen Ergänzungsbeschluss wird darüber entschieden, ob in dem unanfechtbaren Ausgangsbeschluss ein Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden und der Ausgangsbeschluss zu ergänzen ist. Das kann nicht zu einer Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten führen. Denn ohne das Versäumnis wäre die Ergänzung nicht erforderlich, die Entscheidung aber nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Dass es bei einem Übergehen der Kosten des Streithelfers in dem Ergänzungsbeschluss um dessen "eigene Belange und Befugnisse" geht, ändert daran entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts. Eine Ergänzung des Ausgangsbeschlusses um eine Entscheidung über die Kosten des Streithelfers kommt nur in Betracht, wenn dieser bei ordnungsgemäßem Vorgehen eine Entscheidung darüber hätte enthalten müssen. Sie gehört jedenfalls auch inhaltlich zu dem Prozessstoff, über den das Berufungsgericht im Fall des § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden hat.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

IV. Mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde erledigt sich der Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 62/08
Vorinstanz: LG Stralsund, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 263/04
Fundstellen
BGHReport 2009, 141
FamRZ 2009, 38
MDR 2009, 100
NJW-RR 2009, 209