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BGH - Entscheidung vom 23.07.2008

5 StR 283/08

Normen:
StGB § 46 Abs. 2
MRK Art. 6 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR StPO § 354 Abs. 1a Satz 2 Herabsetzung 2

BGH, Beschluß vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 5 StR 283/08

DRsp Nr. 2008/15268

Verfahrensverzögerung bei der Vorlage der Revision

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kann auch dadurch eintreten, dass die Akten verspätet dem Generalbundesanwalt bzw. dem Revisionsgericht vorgelegt werden.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Urteil ist lediglich um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen. Nach Eingang der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers (allgemeine Sachrüge) beim Landgericht am 17. September 2007 ist seitens der Justizbehörden das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK , Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ) verletzt worden. Ohne erkennbaren sachlichen Grund ist die Übersendung der Strafakten an den Generalbundesanwalt, bei dem die Akten am 30. Mai 2008 eingegangen sind, erst am 20. Mai 2008 veranlasst worden. Durch diese verzögerte Sachbehandlung ist eine unangemessene Verfahrensverzögerung von rund fünf Monaten eingetreten. Über die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst entscheiden (BGH NStZ-RR 2008, 208, 209), wobei der Senat an einer Entscheidung durch Beschluss (BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 3) durch den vom Generalbundesanwalt hier höher bemessenen Abschlag nicht gehindert ist (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 29). Der Senat stellt fest, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zwei Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Eine weitergehende Kompensation erscheint nicht angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO und kommt daher nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 208, 209).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 13.06.2007
Fundstellen
BGHR StPO § 354 Abs. 1a Satz 2 Herabsetzung 2