Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.01.2008

X ZR 99/05

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 23.01.2008 - Aktenzeichen X ZR 99/05

DRsp Nr. 2008/2920

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Das Berufungsgericht verletzt nicht das rechtliche Gehör der Prozessparteien, wenn es nach Einholung eines neuen Gutachtens den Sachverständigen nicht anhört, der in einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten erstattet hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen in zweiter Instanz nicht gestellt worden ist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat die geltend gemachten Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Einzelnen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht hätte ihrem Antrag auf Anhörung des im selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen nachkommen müssen, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor, da es im Prozess auf die Beweisfragen des selbständigen Beweisverfahrens nicht ankam. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben aufgrund eines dem streitigen Sachverhalt Rechnung tragenden Beweisbeschlusses die Einholung eines neuen Gutachtens für erforderlich gehalten. Soweit die Klägerin meint, die Sachverständige Prof. Dr. M. hätte auf ihren Antrag hin gehört werden müssen, liegt eine Verletzung des Grundrechts des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor, weil ein Antrag auf Anhörung der Sachverständigen in zweiter Instanz nicht gestellt worden ist und hierfür eine pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz nicht ausreicht.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1458/04
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 182/02