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BGH - Entscheidung vom 25.04.2008

LwZR 11/07

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 139 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 25.04.2008 - Aktenzeichen LwZR 11/07

DRsp Nr. 2008/12152

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde bei behauptetem Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, das Berufungsgericht habe gegen § 139 Abs. 4 ZPO verstoßen, so ist darzulegen, was nach einem entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Der unterbliebene Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 Abs. 4 ZPO , die Beklagte habe die Motivation der Investitionen weder dargelegt noch vertragliche Abreden zur Erbringung von Leistungen zum Aufbau eines gegenwärtigen oder künftigen Pachtobjekts bewiesen, bedeutet keinen zulassungsrelevanten Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ). Denn sie hat in ihrer Beschwerdebegründung nicht ausgeführt, was sie nach einem entsprechenden Hinweis in das Wissen des Zeugen gestellt oder vorgetragen hätte. Im Hinblick auf die Erwägung des Berufungsgerichts, dass Motivation für die behaupteten Investitionen der Beklagten die zwischen ihr und dem Hofeigentümer bestehende Ehe gewesen sei, durfte sich die Beklagte nicht mit dem Vortrag begnügen, dass der Zeuge bekundet oder sie vorgetragen hätte, Investitionen seien in der Erwartung eines künftigen Rechtsverhältnisses getätigt worden. Notwendig war vielmehr die Darlegung näherer Umstände, die für den bevorstehenden Abschluss eines Pachtvertrags sprechen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.449,58 EUR.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 43/06
Vorinstanz: AG Ratzeburg, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Lw 7/05