Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.10.2008

V ZR 124/08

Normen:
ZPO § 515 Abs. 3 § 516 Abs. 3 § 565

BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen V ZR 124/08

DRsp Nr. 2008/21138

Rechtsfolgen der Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber einem von mehreren Rechtsmittelgegnern

Normenkette:

ZPO § 515 Abs. 3 § 516 Abs. 3 § 565 ;

Gründe:

1. Die Vorschriften über die Rücknahme der Revision (§§ 565 i.V.m. 516 Abs. 3 ZPO sind auf die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (BGH, Beschl. v. 27. November 2002, XII ZR 205/02, MDR 2003, 347 ). Da die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sich allein auf die Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten zu 2 bezieht, ist der nach § 515 Abs. 3 von Amts wegen zu treffende Ausspruch auf dieses Verfahren zu beschränken, das bisher mit dem Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 nur äußerlich verbunden gewesen ist (dazu: Senat, Urt. v. 17. März 1989, V ZR 233/87, NJW-RR 1989, 1099).

2. Über die dem Beklagten zu 2 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten, die sich nach dem gesamten Wert des Gegenstands der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmten (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 , 1049), kann hier - vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen - die Entscheidung ergehen, dass der Kläger entsprechend dem Grundsatz des § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Beklagten zu 2 die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 184/07
Vorinstanz: LG Bamberg, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 56/04