Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.07.2008

AnwZ (B) 52/06

Normen:
ZPO § 91a
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 23.07.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 52/06

DRsp Nr. 2008/17327

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall nach Erledigung der Hauptsache durch Aufhebung des Widerrufsbescheides

Normenkette:

ZPO § 91a ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 12. August 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom 28. April 2008 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II. Danach war in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO , § 13 a FGG nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Vorinstanz: AnwGH Bayern - BayAGH I - 27/05 - 27.3.2006,