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BGH - Entscheidung vom 18.06.2008

2 ARs 246/08

Normen:
JGG § 42

BGH, Beschluß vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 2 ARs 246/08 - Aktenzeichen 2 AR 134/08

DRsp Nr. 2008/15779

Grundsatz der Entscheidungsnähe im Verfahren gegen einen Heranwachsenden

Der Grundsatz, dass das Verfahren gegen einen Jugendlichen vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht geführt werden soll gilt auch im Verfahren gegen einen Heranwachsenden vor einem Jugendgericht.

Normenkette:

JGG § 42 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat u. a. ausgeführt:

"Der Angeklagte hat nach Erhebung der Anklage seinen Wohnort nach Altenburg verlegt. Wird das Verfahren vor dem Amtsgericht Altenburg geführt, wird dem im Jugendstrafverfahren geltenden Grundsatz der Entscheidungsnähe Rechnung getragen werden können (vgl. Schoreit in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 5. Aufl. § 42 Rdnr. 16). Er gilt auch für Verfahren gegen Heranwachsende vor den Jugendgerichten (vgl. Schoreit aaO. Rdnr. 2). Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007, 2 ARs 557/06). Derartige Erschwernisse sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist durch das gesamte Verfahren hindurch - einschließlich der ersten Hauptverhandlung - geständig gewesen, sodass es voraussichtlich der Ladung von Zeugen nicht bedarf. Zusätzlich spricht für eine Entscheidung in Altenburg, dass im dortigen Gerichtsbezirk auch eine Betreuung für ihn durchgeführt wird (Bl. 91R, 105 d. A.). Demgegenüber kommt dem Umstand, dass das Amtsgericht Eisleben bereits mit der Sache vertraut ist, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007, 2 ARs 547/06)."

Dem tritt der Senat bei.

Vorinstanz: AG Eislaben - 1 Ds 709 Js 45350/06,
Vorinstanz: AG Altenburg - 310 Js 35242/07 2 Ds jug.,