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BGH - Entscheidung vom 12.03.2008

VIII ZB 16/07

Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluß vom 12.03.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 16/07

DRsp Nr. 2008/8728

Ermittlung der monatlichen Durchschnittsvergütung eines Handelsvertreters

Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt bezogenen monatlichen Vergütungen i.S. von § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG sind alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind (BGH - XIII ZB 51/06 - 12.02.2008; BGH - XIII ZB 3/07 - 12.02.2008).

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch Beschlüsse vom 12. Februar 2008 ( VIII ZB 51/06 und VIII ZB 3/07, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, dass für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind. Damit steht die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 W 1274/06
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2909/05