BVerfG, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 2 BvC 1/06
DRsp Nr. 2007/11468
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde
Normenkette:
BWahlG;Gründe:
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 18. Oktober 2006 genannten Gründen unzulässig. Die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 23. November 2006 und 15. Januar 2007 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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