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BVerfG - Entscheidung vom 28.11.2007

2 BvR 2076/07

Normen:
GG Art. 20 Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 2076/07

DRsp Nr. 2007/23287

Grenzen der Tatprovokation

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Polizei in einem größeren Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Sicherstellung der Betäubungsmittel nicht auf die in Deutschland allein anwesenden Tatbeteiligten zugreift, sondern zuwartet, um eine möglichst große Menge der Betäubungsmittel sicherzustellen, zum Handel bestimmte Geldbeträge abzuschöpfen und sämtliche Tatbeteiligte festzunehmen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Strafverfahrens durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Polizei nach Sicherstellung der Betäubungsmittel in Hamburg am 10. April 2006 nicht auf die in Deutschland allein anwesenden Tatbeteiligten zugriff, sondern zuwartete, um eine möglichst große Menge der Betäubungsmittel sicher zu stellen, zum Handel bestimmte Geldbeträge abzuschöpfen und sämtliche Tatbeteiligte festzunehmen.

Dies gilt zunächst für den Zeitraum, bis die Angeklagten R. und M. am 19. April 2006 nach Deutschland kamen. Dies gilt aber auch für die Zeit danach, als der Angeklagte R. nach Rücksprache mit seinen Hinterleuten von sich aus - ohne irgendeinen staatlichen Tatanreiz - auf die Idee gekommen war, die Betäubungsmittel in die Niederlande zu vermitteln. Nicht nur mit Blick auf die Sicherstellung der zum Kauf dieser Betäubungsmittel verwendeten Geldbeträge, sondern auch angesichts der Möglichkeit, auf weitere (Groß-)Abnehmer von Betäubungsmitteln zugreifen und womöglich im Hinblick auf das weitere geplante Geschäft andere Tatbeteiligte festnehmen und weiteres Rauschgift sicherstellen zu können, ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei von einem früheren Zugriff abgesehen hat. Dass sich der Beschwerdeführer an den weiteren Geschäften erstmals vor dem letzten Zugriff beteiligt hat, beruht also nicht auf staatlicher Tatprovokation, sondern allein auf seinem eigenen Tatentschluss.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 StR 335/07
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 630 Js 24410/05