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BVerfG - Entscheidung vom 25.01.2007

1 BvL 12/04

Normen:
ZPO § 114

BVerfG, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 1 BvL 12/04

DRsp Nr. 2007/4913

Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Normenkontrollverfahren

Im Normenkontrollverfahren ist Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn entweder besondere Gründe eine Vertretung für geboten erscheinen lassen oder aber wenn von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war zur sachgerechten Rechtsverfolgung in dem mit Beschluss vom 18. Juli 2006 entschiedenen Vorlageverfahren nicht erforderlich.

Im Normenkontrollverfahren ist Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn entweder besondere Gründe eine Vertretung für geboten erscheinen lassen oder aber wenn von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 79, 252 ).

Die Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Eine mündliche Verhandlung hat das Bundesverfassungsgericht nicht für erforderlich gehalten. Besondere Gründe, die eine Vertretung ausnahmsweise für geboten erscheinen lassen, hat die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens trotz eines entsprechenden Hinweises des Bundesverfassungsgerichts nicht vorgetragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 452/02