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BSG - Entscheidung vom 21.05.2007

B 2 U 131/07 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2 § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 21.05.2007 - Aktenzeichen B 2 U 131/07 B

DRsp Nr. 2007/14943

Antrag auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ersetzt die Vorlage einer Ablichtung eines im Insolvenzverfahren aufgestellten Vermögensverzeichnisses sowie weiterer Belege nicht die rechtzeitige Vorlage des Vordrucks bzgl. der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 § 117 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und am 25. April 2007 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 24. April 2007 gegen das vorbezeichnete Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) vom 20. März 2007, das seiner damaligen Prozessbevollmächtigten am 29. März 2007 zugestellt wurde, Beschwerde eingelegt und sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Dem Antragsschreiben des Klägers war eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. April 2007 ist am 2. Mai 2007 beim BSG eingegangen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Bewilligung ist ua nur zulässig, wenn sowohl das Prozesskostenhilfegesuch als auch die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] iVm § 117 Abs 2 und 4 der Zivilprozessordnung ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1). Darauf ist der Kläger in den "Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe" des angefochtenen Urteils des LSG ausdrücklich hingewiesen worden. Die von ihm unterzeichnete Erklärung ist jedoch nicht innerhalb der am Montag, den 30. April 2007 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG ) dem BSG vorgelegt worden. Zwar ist dem Kläger der Erklärungsvordruck erst auf sein am 25. April 2007 eingegangenes Schreiben vom 24. April 2007 hin übersandt worden; jedoch kann dies die verspätete Vorlage nicht rechtfertigen, da der Kläger seit Zustellung des angefochtenen Urteils am 29. März 2007 von den formellen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Kenntnis hatte und sich entsprechend frühzeitig einen Erklärungsvordruck hätte beschaffen und rechtzeitig einreichen können.

Die rechtzeitige Vorlage des Vordrucks konnte nicht etwa deswegen unterbleiben, weil der Kläger seinem Schreiben vom 24. April 2007 eine Ablichtung seines im Insolvenzverfahren am 23. April 2007 aufgestellten Vermögensverzeichnisses sowie weitere Belege beigefügt hat. Die Verwendung des Vordrucks soll das Gericht in die Lage versetzen, sich auf Grund der gemachten Angaben und vorgelegten Belege eine ausreichende Gewissheit über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsschutzversicherung) zu verschaffen. Dazu bedarf es aber Erklärungen, welche in dem Vordruck gefordert werden, einschließlich der Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben (vgl § 117 Abs 3 ZPO iVm PKHVV, BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3, BGH NJW 2002, 2793 ).

Da dem Kläger keine Prozesskostenhilfe zusteht, war auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.

Die von dem Kläger ebenfalls eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und muss deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Eine natürliche Person kann, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 166 Abs 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Potsdam - L 2 U 71/02 - 20.03.2007,
Vorinstanz: SG Berlin, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 69 U 883/99