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BGH - Entscheidung vom 10.10.2007

IV ZR 31/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 10.10.2007 - Aktenzeichen IV ZR 31/07

DRsp Nr. 2007/18846

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat die Gehörsrüge geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Streithelferinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 76.693,77 EUR

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 168/05
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 631/04