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BGH - Entscheidung vom 27.02.2007

XI ZR 172/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
Staatsvertrag vom 29.06.2001 Anl. C Art. 9

BGH, Beschluß vom 27.02.2007 - Aktenzeichen XI ZR 172/06

DRsp Nr. 2007/6090

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Auskunftsanspruchs aus einem Staatsvertrag

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; Staatsvertrag vom 29.06.2001 Anl. C Art. 9 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Frage, ob es einem deutschen Gericht aufgrund des völkergewohnheitsrechtlichen Gebots der Nichteinmischung in Angelegenheiten eines fremden Staates verwehrt ist, über Ansprüche zu entscheiden, deren Feststellung dem Grunde und der Höhe nach in die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer fremder Staaten fällt, zwischen diesen Staaten strittig ist und von ihnen kraft völkerrechtlichen Vertrags an zwischenstaatliche Organe übertragen wurde, ist entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entscheidungserheblich und muss daher dem Bundesverfassungsgericht nicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG vorgelegt werden. Die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Auskunftsanspruchs folgt unabhängig davon, ob ihr ein Zahlungsanspruch zusteht, aus der im Staatsvertrag vom 29. Juni 2001, Anlage C Art. 9 i.V. mit Anh. 1 erteilten Ermächtigung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 121.615,24 EUR.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 188/04
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/14 O 108/04 - 16.8.2004,