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BGH - Entscheidung vom 23.10.2007

XI ZR 243/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 23.10.2007 - Aktenzeichen XI ZR 243/06

DRsp Nr. 2007/19525

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Übergehung eines Beweisantrages auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 24. Mai 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe seinen Beweisantrag auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens unter Verstoß gegen Art. 103 und Art. 3 GG übergangen, war dies nicht entscheidungserheblich, weil es sich insoweit lediglich um eine Hilfsbegründung des Berufungsgerichts handelt. Hinsichtlich der das Urteil selbstständig tragenden Hauptbegründung zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe auf. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 406.297,27 EUR.

Vorinstanz: KG, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 104/05
Vorinstanz: LG Berlin, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 91/05