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BGH - Entscheidung vom 23.04.2007

II ZR 66/06

Normen:
GmbHG § 32a
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 23.04.2007 - Aktenzeichen II ZR 66/06

DRsp Nr. 2007/8815

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendbarkeit der Eigenkapitalersatzregeln auf die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens mangels Überschuldung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rückzahlung

Normenkette:

GmbHG § 32a ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Rückzahlungen betreffen, ohne dass dem Kläger ein Sondervorteil zugewandt wurde, allein das Darlehensverhältnis, so dass § 172 Abs. 4 HGB nicht berührt ist. Die Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln scheitert daran, dass die Gesellschaft erst lange nach den in Rede stehenden Auszahlungen überschuldet war und der Kläger zu einer der Überschuldung vorgelagerten Kreditunwürdigkeit nichts hinreichend Substantiiertes vorgetragen hat.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 107.976,40 EUR

Vorinstanz: OLG Celle, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 143/05
Vorinstanz: LG Hannover, vom 15.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 5/05