Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 15.10.2007

II ZR 249/06

Normen:
AktG § 183
GmbHG § 56

Fundstellen:
AG 2008, 122
BGHReport 2008, 243
DB 2008, 50
NJW-RR 2008, 423
NZG 2008, 76
WM 2007, 2381
ZIP 2008, 26

BGH, Beschluß vom 15.10.2007 - Aktenzeichen II ZR 249/06

DRsp Nr. 2007/23514

Umgehung der Kapitalschutzvorschriften durch Leistung einer freiwilligen Zahlung in die freie Kapitalrücklage einer KGaA im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung

»Zur Zulässigkeit der (vorabgesprochenen) Verwendung einer im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung bei einer KGaA vom Inferenten über die Einlage hinaus erbrachten freiwilligen Zahlung in die "freie Kapitalrücklage" für die Tilgung von Schulden einer Konzernschwestergesellschaft gegenüber dem Inferenten unter dem Blickwinkel einer Umgehung der Kapitalschutzvorschriften.«

Normenkette:

AktG § 183 ; GmbHG § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Da es sich bei der Schuldentilgung mit Mitteln, die im weiteren Sinn aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammen, um einen Vorgang handelt, bei dem - wirtschaftlich betrachtet - die Inferentin sich ihre Forderungen mit aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammenden Mitteln bezahlen lässt, ist die Anwendbarkeit der der Umgehung von Kapitalschutzvorschriften dienenden Regeln nicht schon im Ansatz ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf die verbale und tatsächliche Trennung der "echten Einlagen" und der darüber hinausgehenden freiwilligen Zahlungen ("Übergangszahlungen") auf verschiedenen Bankkonten, sind die Kapitalschutzvorschriften nicht berührt, wenn von dem separaten Konto "Übergangszahlungen" Schulden von Gesellschaften der K. Gruppe gegenüber Gesellschaften der F.-Gruppe beglichen werden. Die Frage der Verbuchung der freiwilligen Zahlungen ist nicht entscheidungserheblich, weil eine etwa fehlerhafte Zuordnung die Tilgungswirkung der Gesellschafterleistung nicht berührt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 49.999.990,00 EUR

Vorinstanz: OLG München, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1857/06
Vorinstanz: LG München I, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 20896/04
Fundstellen
AG 2008, 122
BGHReport 2008, 243
DB 2008, 50
NJW-RR 2008, 423
NZG 2008, 76
WM 2007, 2381
ZIP 2008, 26