Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.02.2007

AnwZ (B) 86/05

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 05.02.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 86/05

DRsp Nr. 2007/5001

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls durch den Widerruf der Zulassung wegen Verzichts des Antragstellers

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin hat am 25. März 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben. Am 2. November 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verzichts des Antragstellers auf seine Zulassung widerrufen. Dieser Widerruf ist bestandskräftig. Der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht widersprochen.

II. 1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls durch den nachfolgenden weiteren bestandskräftigen Widerruf dieser Zulassung wegen Verzichts gegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senatsbeschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105).

2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 91a ZPO , § 13a FGG nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (Senatsbeschl. v. 1. März 1993 aaO.). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne den Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Erfolg geblieben wäre. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten, weil gegen ihn wegen Forderungen in Höhe von 1.579.678,12 EUR Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet waren und er mit einem Haftbefehl des Amtsgerichts L. vom 1. März 2002 und der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung am 16. September 2002 im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Verfahren vor dem Senat widerlegt. Über sein Vermögen ist vielmehr am 17. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass er eine Aufhebung und die Ankündigung einer Restschuldbefreiung würde erreichen können, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Vorinstanz: AnwGH Berlin, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 4/03