Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.11.2007

VI ZR 155/07

Normen:
BGB § 823 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 13.11.2007 - Aktenzeichen VI ZR 155/07

DRsp Nr. 2007/21511

Kausalität im Arzthaftungsprozess

Eine Mitverursachung des Schadens durch das Behandlungsgeschehen ist für eine Haftung des Arztes ausreichend.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Eine abgrenzbare Teilkausalität ist nicht ersichtlich (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362 , 363; vom 8. Februar 2000 - VI ZR 325/98 - VersR 2000, 1107 ; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03 - VersR 2005, 942 ). Eine Mitverursachung des Schadens durch das Behandlungsgeschehen ist ausreichend (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362 f.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 548.342,61 EUR

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 30/05
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 364/03