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BGH - Entscheidung vom 23.11.2007

LwZR 3/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 § 139

BGH, Beschluß vom 23.11.2007 - Aktenzeichen LwZR 3/07

DRsp Nr. 2007/24005

Begriff der Überraschungsentscheidung

Hat das Gericht zunächst in mündlicher Verhandlung die Auffassung vertreten, eine vom Kläger erklärte Aufrechnung sei unzulässig, geht es im Urteil aber von der Zulässigkeit der Aufrechnung aus, hält es diese aber mangels eines Anspruchs des Klägers für unbegründet, so handelt es sich nicht um eine Überraschungsentscheidung, wenn der Beklagte hierauf bereits hingewiesen hatte.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 § 139 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats, Senat für Landwirtschaftssachen, des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich nicht um eine Überraschungsentscheidung, durch die der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden wäre. Zwar hat das Berufungsgericht zunächst die Auffassung vertreten, die von dem Kläger erklärte Aufrechnung sei unzulässig. Indem es sich dann von dessen Argumenten hat überzeugen lassen und im Urteil von der Zulässigkeit der Aufrechnung ausgeht, hat es ihn zwar damit "überrascht", dass es seiner Rechtsauffassung entgegen früheren Hinweisen gefolgt ist. Darin liegt aber keine Verletzung von Verfahrensrechten, sondern das Berufungsgericht hat damit gerade dem Anliegen des Klägers entsprochen. Es bedurfte auch keines gerichtlichen Hinweises dahin, dass die nunmehr als zulässig eingestufte Aufrechnung unbegründet sei, da die vorgelegte Abrechnung kein Guthaben zugunsten des Klägers ausweise. Denn auf diesen Schlüssigkeitsmangel hatte bereits der Beklagte hingewiesen, und es war nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger diesen Einwand falsch aufgenommen haben könnte.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 204.516,74 EUR.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 651/05
Vorinstanz: AG Wittlich, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Lw 11/04