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BGH - Entscheidung vom 03.09.2007

AnwZ (B) 45/06

Normen:
ZPO § 45

BGH, Beschluß vom 03.09.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 45/06

DRsp Nr. 2007/18159

Anforderungen an die Begründung eines Ablehnungsgesuchs; Rechtsmissbräuchlichkeit der Richterablehnung

Ein Ablehnungsgesuch, das nicht einmal den Ansatz einer Begründung erkennen läßt, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Über ein solches Ablehnungsgesuch ist in der regulären Besetzung des abgelehnten Gerichts zu entscheiden.

Normenkette:

ZPO § 45 ;

Gründe:

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

a) Der Antragsteller hat den erkennenden Senat insgesamt abgelehnt und die Ablehnung am Ende seiner umfangreichen Gehörsrüge damit begründet, er sehe im Hinblick auf die von ihm dargelegte Verletzung des rechtlichen Gehörs "konkret greifbaren Anlaß zur Besorgnis". Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen er seine Besorgnis ableitet, zeigt er nicht auf. Sein Vorbringen lässt auch weder eine Verfahrenssituation noch eine Äußerung oder ein anderes Verhalten erkennen, aus dem er Anzeichen einer Befangenheit des Senats oder einzelner seiner Mitglieder ableitet. Ein Ablehnungsgesuch, das nicht einmal den Ansatz einer Begründung erkennen lässt, ist rechtsmissbräuchlich (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412) und damit unzulässig.

b) Über ein solches Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 45 ZPO analog (dazu Senat, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglieder. Er entscheidet vielmehr in der regulären Besetzung (BGH, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226 , 1227).

2. Die Gehörsrüge ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO , § 29a FGG zulässig, aber unbegründet. Mit dem in der Begründung der Gehörsrüge angeführten Vorbringen, mit dem der Antragsteller sein schriftsätzliches Vorbringen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und vor dem erkennenden Senat nochmals wiederholt, hat sich der Senat in dem angegriffenen Beschluss im Einzelnen auseinandergesetzt. Er hat dabei auch das Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingehend gewürdigt. Dass er die Ansicht des Antragstellers in der Sache nicht teilt, bedeutet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Vorinstanz: AnwGH Hamburg, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II ZU 18/05