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BSG - Entscheidung vom 18.07.2006

B 10 LW 3/06 B

Normen:
ALG § 1 Abs. 3 § 11 Abs. 1 Nr. 3
GG Art. 2 Abs. 1

BSG, Beschluß vom 18.07.2006 - Aktenzeichen B 10 LW 3/06 B

DRsp Nr. 2006/25479

Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte für Ehefrau, Voraussetzung der Hofabgabe des Ehemannes verfassungsgemäß

Es ist nicht verfassungswidrig, die Gewährung einer Altersrente an die Ehefrau aufgrund der Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG mit der Abgabe des Hofes durch den Ehemann zu verknüpfen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 1 Abs. 3 § 11 Abs. 1 Nr. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit Urteil vom 8. März 2006 die Auffassung des Beklagten und die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts Köln bestätigt, wonach die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte hat, weil dem die fehlende Hofabgabe ihres Ehegatten entgegensteht, der das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Sie beruft sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Klägerin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Dem wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Klägerin formuliert zwar die folgende, von ihr für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage:

Ist es mit der Verfassung vereinbar, wenn einerseits der Gesetzgeber eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Ehegatten eines landwirtschaftlichen Unternehmers gemäß § 1 Abs 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ( ALG ) vorsieht, andererseits jedoch Rentenleistungen jedenfalls nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Unternehmers von einer Hofabgabe an einen Dritten abhängig macht, die aber vom Unternehmer nicht gewollt ist und abgelehnt wurde?

Die Klägerin legt aber nicht ausreichend dar, weshalb diese Frage klärungsbedürftig sein soll. Sie hat sich wohl darauf berufen, dass die Art 2 , 6 und 14 Grundgesetz ( GG ) verletzt seien, hat aber im Einzelnen nicht dargelegt, inwiefern sich eine Antwort nicht aus bereits vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen gewinnen lasse (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2) und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BSG ergeben soll (vgl dazu BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Was die behauptete Verletzung des Art 2 GG angeht, fehlt insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Beschluss des BVerfG vom 1. März 2004 - 1 BvR 2099/03 - (SozR 4-5868 § 1 Nr 3). Dort hat das BVerfG die Verknüpfung zwischen der Gewährung einer Altersrente und der Abgabe des Hofes durch den Ehemann ausdrücklich als mit Art 2 Abs 1 GG vereinbar erklärt. Was einen möglichen Verstoß gegen Art 6 und 14 GG anbelangt, hat die Klägerin den Bedeutungsgehalt dieser Vorschriften nicht anhand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgezeigt.

Die danach nicht formgerecht begründete Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 8 LW 12/05 - 08.03.2006,
Vorinstanz: SG Köln, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 LW 24/04