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BGH - Entscheidung vom 02.03.2006

IX ZR 217/05

Normen:
ZPO § 286

BGH, Beschluß vom 02.03.2006 - Aktenzeichen IX ZR 217/05

DRsp Nr. 2006/8541

Beweiswürdigung bei widersprechenden Zeugenaussagen

Es besteht kein Anlass, für ein Revisionsverfahren allgemeine Regeln zur Verteilung der Beweislast bei einander widersprechenden Zeugenaussagen aufzustellen, deren eine von vorgelegten Urkunden gestützt werden könnte, da die Würdigung des Beweisergebnisses einschließlich des Vorbringens beider Parteien und der von beiden Seiten überreichten Unterlagen allein dem Tatrichter obliegt.

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, allgemeine Regeln zur Verteilung der Beweislast bei einander widersprechenden Zeugenaussagen aufzustellen, deren eine von vorgelegten Urkunden gestützt werden könnten. Die Würdigung des Beweisergebnisses einschließlich des Vorbringens beider Parteien und der von beiden Seiten überreichten Unterlagen obliegt dem Tatrichter (§ 286 Abs. 1 ZPO ). Dieser verantwortet auch das Ergebnis des vorliegenden Falles, eine Einigung über die Abrechnung der Wintergerste zu einem bestimmten Preis sei nicht erwiesen. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde war der Kläger nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verpflichtet, der Abrechnung der Schuldnerin vom 30. September 2003 zu widersprechen. Sein Vortrag, er habe dem Vertreter der Schuldnerin am 24. oder 25. September 2003 ausdrücklich gesagt, mit einer Abrechnung zum Preis von 9,50 Euro netto nicht einverstanden zu sein, ist nicht widerlegt worden; einer gleichwohl erfolgten Abrechnung brauchte er dann nicht nochmals entgegenzutreten. Schließlich hat das Berufungsgericht auch ohne Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte eine Bereicherung der Masse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO angenommen. Der Kläger hatte in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich behauptet, der Beklagte habe die Verkäufe "während seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter" vorgenommen. Dieses Vorbringen hat der Beklagte durch den Hinweis, alles Getreide sei vermarktet, nicht bestritten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 97/04
Vorinstanz: LG Bonn, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 445/03