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BGH - Entscheidung vom 24.04.2006

II ZR 126/05

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 24.04.2006 - Aktenzeichen II ZR 126/05

DRsp Nr. 2006/16009

Aufhebung des Berufungsurteils wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG ) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Klägers in wesentlichen Punkten nicht erfasst und seiner Entscheidung nicht insgesamt zugrunde gelegt. Es hat sich insbesondere nicht in der gebotenen Weise mit dem Vortrag auseinandergesetzt, der Streithelfer habe bei Erstellung der Abschlussbilanz des Einzelunternehmens und der Eröffnungsbilanz der Beklagten den Kläger über den Umfang der Warenvorräte getäuscht, er habe nach Offenlegung der Manipulation trotz Aufforderung des Klägers keine Inventur durchgeführt und dem Kläger unzureichend Auskunft erteilt, um eine steuergünstige Selbstanzeige des Klägers zu verhindern und ihn hierdurch zu schädigen, er habe ferner das auf den Namen des Klägers lautende "Geschäftskonto" ohne betriebliche Notwendigkeit und ohne Zustimmung des Klägers bis zu einem Negativsaldo von 320.000,00 EUR anwachsen lassen, um den Kläger zu schikanieren, und in Verfolgung dieser Absicht außerdem der Lebenspartnerin des Klägers ohne betriebliche Gründe gekündigt. Durch diese Verhaltensweisen habe der Streithelfer das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern zerstört und zu einem unheilbaren Zerwürfnis der Gesellschafter beigetragen, weshalb er als Geschäftsführer und Gesellschafter nicht mehr tragbar sei.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren diesem entscheidungserheblichen Vorbringen des Klägers - gegebenenfalls unter Erhebung von Beweisen - insgesamt nachgegangen werden kann.

Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 58.710,00 EUR festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 478/04
Vorinstanz: LG Mainz, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 HKO 122/03