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BGH - Entscheidung vom 21.12.2005

III ZR 87/05

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 21.12.2005 - Aktenzeichen III ZR 87/05

DRsp Nr. 2006/390

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat den beklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 - der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 2. November 2005 - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einer am 16. November 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge.

II. Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die jetzt nochmals gerügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) oder gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG . Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Umständen nach näheren Vortrag der Klägerin zu den Gründen, aus denen die Käufer von dem Vertragsschluss Abstand genommen haben, verlangt hat. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 209/04
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 575/03