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BGH - Entscheidung vom 08.11.2005

VI ZR 37/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 08.11.2005 - Aktenzeichen VI ZR 37/05

DRsp Nr. 2005/19376

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Die Frage, in welchem Umfang die Pflicht zur Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger die Gewährleistung einer späteren Nachvollziehbarkeit/Reproduzierbarkeit beinhaltet, ist nicht entscheidungserheblich, weil es nach den getroffenen Feststellungen nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass die durchgeführte, aber nicht mehr lesbare CTG-Aufzeichnung einen reaktionspflichtigen Befund erkennen ließ (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 47 , 52 f.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 25.000,00 EURO

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 08.02.2005