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BGH - Entscheidung vom 24.02.2005

VII ZR 275/04

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 24.02.2005 - Aktenzeichen VII ZR 275/04

DRsp Nr. 2005/3987

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Gehörsverstoßes

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 5. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Soweit Bedenken gegen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs bestehen können, rechtfertigt dies die Zulassung nicht, da das Berufungsurteil im Ergebnis nicht darauf beruht.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 35.790,43 EUR

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 05.05.2004