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BGH - Entscheidung vom 03.03.2005

IX ZR 282/01

Normen:
BGB § 675 § 280
BRAO § 51a

BGH, Beschluß vom 03.03.2005 - Aktenzeichen IX ZR 282/01

DRsp Nr. 2005/4657

Verjährung von Ansprüchen gegen einen Rechtsanwalt

Kündigt der Mandat eines Rechtsanwalts das Mandat geraume Zeit vor Ablauf der Verjährung von Ansprüchen, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf die erst später drohende Verjährung hinzuweisen.

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ; BRAO § 51a ;

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der (behauptete) Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die in den Jahren 1963 bis 1984 erbrachten Arbeitsleistungen konnte entweder - bei Vorliegen eines Dienstvertrages - als Anspruch aus § 612 BGB vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden oder - wenn kein Vertrag vorlag - als Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BG vor dem Landgericht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 612 BGB nicht vorgelegen hätten. Die Ausführungen zur Verjährung stellen nur - wie die Revision einräumt (RB 8 f) - eine Hilfs- oder Mehrfachbegründung dar. Der Beklagte hat für den Kläger nicht zu spät Klage zum Landgericht Konstanz erhoben.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Ansprüche seien erst mit dem Anwaltsschreiben vom 7. März 1996 fällig geworden, beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung. Da der Kläger das Mandat bereits im April 1998 gekündigt hat, haftet der Beklagte nicht dafür, daß er den Kläger auf die Ende des Jahres 1998 drohende Verjährung der restlichen Ansprüche nicht hingewiesen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779 ).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 18.10.2001