Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.10.2005

AnwSt (R) 6/05

Normen:
BRAO § 139 Abs. 3 § 146 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 28.10.2005 - Aktenzeichen AnwSt (R) 6/05

DRsp Nr. 2005/20285

Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung

Ein anwaltsgerichtliche Verfahren kann durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden.

Normenkette:

BRAO § 139 Abs. 3 § 146 Abs. 3 ;

Gründe:

Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer S. vom 13. Oktober 2004 wegen Verletzung seiner Berufspflicht nach §§ 43 , 43 a Abs. 3 , 113 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 266 StGB die Maßnahme des Ausschlusses aus der Anwaltschaft verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der III. Senat des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg durch Urteil vom 29. Januar 2005 verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Rechtsanwalts.

Während des laufenden Revisionsverfahrens hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 6. Juli 2005 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zugleich auf Rechtsmittel gegen eine Widerrufsverfügung verzichtet. Mit Bescheid vom 6. Juli 2005, rechtskräftig seit dem 8. Juli 2005, ist die Zulassung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden.

Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene Revisionsverfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Senats kann das anwaltsgerichtliche Verfahren durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 - AnwSt(R) 1/02; vom 6. Juli 1992 - AnwSt(B) 2/92).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3 BRAO ).

Vorinstanz: AnwGH Baden-Württemberg, vom 29.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 52/2004 (III)