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BGH - Entscheidung vom 07.12.2005

VI ZB 62/05

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 § 574 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 07.12.2005 - Aktenzeichen VI ZB 62/05

DRsp Nr. 2006/1030

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 ZPO . Eine Nachholung der versäumten Prozesshandlung nach Bewilligung der vom Beklagten beantragten Prozesskostenhilfe kommt nicht mehr in Betracht, weil der Beklagte trotz entsprechenden Hinweises vom 8. August 2005 keine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen während des Laufs der Rechtsbeschwerdefrist eingereicht hat. Da der Beschluss vom 7. Juli 2005 dem Beklagten am 12. Juli 2005 zugestellt worden ist, endete die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde am 12. August 2005.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO .

Beschwerdewert: 8.000 EUR

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 43/05
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 290/04