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BGH - Entscheidung vom 10.03.2005

IX ZR 229/02

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen IX ZR 229/02

DRsp Nr. 2005/4965

Umfang des rechtlichen Gehörs

Aus Art. 103 Abs.1 GG folgt weder eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters noch eine Verpflichtung des Gerichts, auf seine Rechtsansicht hinzuweisen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 ZPO ), aber unzulässig. Es ist nicht dargelegt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Die Beschwerde legt nicht dar, daß das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen sei, wonach der Tatrichter sich bei der Beurteilung steuerrechtlicher Fragen der Hilfe eines Steuerfachmanns bedienen kann (vgl. BGHZ 140, 111 , 113; BGH, Urt. v. 11. November 1987 - IVa ZR 143/86, BGHR ZPO § 290 Steuerrecht 1). Es genügte nicht die bloße Behauptung, daß das Finanzgericht der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt wäre.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat auch keinen Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dargelegt. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt weder eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters noch eine Verpflichtung des Gerichts, auf seine Rechtsansicht hinzuweisen (BVerfGE 84, 188 , 190; BVerfG NJW-RR 2002, 69 , 70; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - I ZR 227/00, GRUR 2001, 754 , 755). Der Fall, daß das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, aaO.; BVerfG NJW 2003, 2524), liegt hier nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: KG, vom 26.08.2002