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BGH - Entscheidung vom 27.11.1998

V ZR 344/97

Normen:
BGB § 675, § 459 Abs. 2, §§ 278, 164, 167

Fundstellen:
4
BB 1999, 177
BGHR BGB vor § 1/Verschulden b. Vertragsschluß Konkurrenzen §§ 459 ff. BGB
BGHR BGB § 433 Aufklärungspflicht 3
BGHR BGB § 676 Anlageberater 9
BGHR BGB §§ 459 ff. Konkurrenzen 10
BGHR BGB §§ 459 ff. Konkurrenzen 11
BGHZ 140, 111
DB 1999, 328
DNotZ 1999, 480
DStR 1999, 426
JR 2000, 68
JZ 1999, 301
JuS 1999, 496
MDR 1999, 349
NJW 1999, 638
NJW-RR 1999, 1140
NZM 1999, 518
WM 1999, 137
ZIP 1999, 193

Die Klägerin kaufte von der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 31. Januar/4. März 1991 eine Eigentumswohnung. Der 'Gesamtaufwand für den Erwerb' setzte sich aus einem 'reinen Wohnungskaufpreis' von 74.412 DM und [...]
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