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BGH - Entscheidung vom 24.02.2005

I ZR 119/04

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 24.02.2005 - Aktenzeichen I ZR 119/04

DRsp Nr. 2005/3976

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Der Wert der Beschwer des zur Verurteilung einer Auskunft verurteilten Beklagten bemißt sich nach dem Aufwand, den die Erfüllung der titulierten Ansprüche erfordert.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Wert der Beschwer der Beklagten durch ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bemißt sich hier nur nach dem Aufwand, den die Erfüllung der titulierten Ansprüche erfordert (vgl. GSZ BGHZ 128, 85 ; BGH, Beschluß vom 15.2.2000 - X ZR 127/99, GRUR 2000, 1111 = WRP 2000, 545 - Urteilsbeschwer bei Stufenklage; BGH, Beschluß vom 4.7.2001 - IV ZB 7/01, zitiert nach Juris).

Streitwert: 13.098 EUR

Vorinstanz: OLG München, vom 15.07.2004