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BGH - Entscheidung vom 14.11.2005

AnwZ (B) 85/04

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 14.11.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 85/04

DRsp Nr. 2005/21639

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls aufzuerlegen, wenn das Verfahren sich dadurch erledigt, dass die Zulassung aus einem anderen Grund bestandskräftig widerrufen worden ist und zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keinen Erfolg gehabt hätte.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 , 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom 22. Februar 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 28. August 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 13. Juni 2005 nochmals widerrufen, nunmehr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO . Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten.

II. Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ (B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO , § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Vorinstanz: AnwGH Hamm - 1 ZU 48/03 - 25.6.2004,