BGH, Beschluß vom 21.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 425/00
Kausalität eines Beratungsfehlers in steuerlichen Angelegenheiten
Bei persönlichen und allgemein unternehmerischen Entscheidung besteht keine Vermutung des steuergünstigsten Verhaltens des Mandanten.
Gründe:
I. Die Revision der Kläger wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat jedenfalls die Ursächlichkeit des behaupteten Beratungsfehlers für die Wohnsitzwahl des Klägers zu 1 und die Wahl des Kanzleisitzes der Kläger verfahrensfehlerfrei verneint. Rechtlich zutreffend ist auch seine Annahme, daß bei persönlichen und allgemein unternehmerischen Entscheidungen, wie hier, keine Vermutung des steuergünstigsten Verhaltens besteht. Damit fehlt auch für die Vermutung der beratungsgerechten Entscheidung hier der notwendige Ansatzpunkt.
II. Für das Rechtsmittel der Kläger folgt der Streitwert der Festsetzung der Vorinstanzen.
Die Revision des Beklagten ist dagegen niedriger zu bewerten, weil die bisher zugrunde gelegten Gewerbesteuerbescheide (Anlagen K 17 und K 18) die bereits für die fiktive Vermittlungsgesellschaft entrichteten Zahlungen (siehe dazu die Einsprüche vom 19. November 1997 und 9. Dezember 1997 (Anlagen K 19 und K 21) außer Betracht lassen.