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BGH - Entscheidung vom 29.09.2005

IX ZR 170/01

Normen:
BGB § 315 Abs. 3
StBGebV § 11 § 33 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 29.09.2005 - Aktenzeichen IX ZR 170/01

DRsp Nr. 2005/18062

Gebührenbestimmung des Steuerberaters

Bei der Bemessung des Gebührensatzes muss der Steuerberater sich ausgehandelte Abschlagszahlungen und den dadurch bestimmten Honorarkorridor als Billigkeitsrichtlinie entgegen halten lassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 ; StBGebV § 11 § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Revision zeigt zwar Rechtsfehler des Berufungsurteils in der Auslegung der §§ 11 , 33 Abs. 1 StBGebV auf, soweit das Berufungsgericht den Gebührensatz hinsichtlich der Schwierigkeit und des Umfanges der klägerischen Leistungen in einem Gesamtvergleich der Steuerberatertätigkeit mit entsprechendem Gegenstandswert beurteilt hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber mit seiner selbständig tragenden Hilfsbegründung angenommen, dass sich der Kläger bei der Bemessung des Gebührensatzes nach den §§ 11 , 33 Abs. 1 StBGebV die ausgehandelten Abschlagszahlungen und den dadurch bestimmten Honorarkorridor als Billigkeitsrichtlinie entgegenhalten lassen muss. Unter Beachtung dieses Maßstabes ist die Gebührensatzbestimmung des Berufungsgerichtes nach § 315 Abs. 3 BGB rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die Anrechnung der Auslagenvorschüsse auf die Gebührenforderungen der Schlussrechnungen und die Kostenentscheidung zur Berufung des Klägers halten nach § 9 Abs. 2 und 3 StBGebV und nach § 97 Abs. 2 ZPO der rechtlichen Prüfung stand.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 15.05.2001