BGH, Beschluß vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 430/04 - Aktenzeichen 2 AR 281/04
Abweichung von § 42 Abs. 3 JGG nur bei triftigen Gründen
Der in §§ 42 Abs. 3 , 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für die Durchführung des Verfahrens erheblich sind.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der in §§ 42 Abs. 3 , 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für die Durchführung des Verfahrens erheblich sind (BGH NStZ 1987, 443; BGH, Beschluss vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Angeklagte hat den Anklagevorwurf im Kern eingeräumt (UA S. 27, 28). Zudem ist gegen den Angeklagten beim Amtsgericht Fürth zumindest eine weitere Strafsache anhängig, zu welcher das vorliegende Verfahren gegebenenfalls verbunden werden kann."
Dem schließt sich der Senat an.