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BGH - Entscheidung vom 19.01.2005

2 ARs 430/04

Normen:
JGG § 42 Abs. 3 § 108 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 430/04 - Aktenzeichen 2 AR 281/04

DRsp Nr. 2005/2703

Abweichung von § 42 Abs. 3 JGG nur bei triftigen Gründen

Der in §§ 42 Abs. 3 , 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für die Durchführung des Verfahrens erheblich sind.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 § 108 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Der in §§ 42 Abs. 3 , 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für die Durchführung des Verfahrens erheblich sind (BGH NStZ 1987, 443; BGH, Beschluss vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Angeklagte hat den Anklagevorwurf im Kern eingeräumt (UA S. 27, 28). Zudem ist gegen den Angeklagten beim Amtsgericht Fürth zumindest eine weitere Strafsache anhängig, zu welcher das vorliegende Verfahren gegebenenfalls verbunden werden kann."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: AG Mönchengladbach-Rheydt - 14 Cs (602 Js 1391/03) 2/04,
Vorinstanz: AG Fürth - 452 Ds 606 Js 47428/04 Jug,