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OLG Hamm - Entscheidung vom 11.11.1999

23 W 408/99

Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 91a

Fundstellen:
AGS 2001, 67
JurBüro 2001, 33
OLGReport-Hamm 2000, 381

Zutreffend rügt die Beklagte, daß eine Erörterungsgebühr nach dem vollen Streitwert mit brutto 1.281,80 DM nicht angefallen ist. Jedoch ist eine Verhandlungsgebühr nach dem Kostenwert anzusetzen, die sich auf 371,20 DM [...]
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