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BAG - Entscheidung vom 04.05.1994

4 AZR 418/93

Normen:
BGB § 280 Abs. 1
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Elektrohandwerke in Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1990 §§ 2, 3, 4, 12
TVG §§ 1, 3

Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG
BB 1994, 2003
DB 1994, 2299
DRsp VI(638)73a
EzA § 3 TVG Nr. 10
GmbHR 1995, 525
NZA 1995, 638
SAE 1995, 375

Die Parteien streiten darüber, ob der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Elektrohandwerke in Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1990 Anwendung findet und damit die Kläger Anspruch auf Freizeitausgleich für die in [...]
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