Entscheidung
»Versteht der Beschuldigte infolge seines geistig-seelischen Zustands den Hinweis des Polizeibeamten über seine Aussagefreiheit nicht, so dürfen Äußerungen, die er bei dieser Vernehmung macht, in der Hauptverhandlung nur verwertet werden, wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung zustimmt oder ihr nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht (im Anschluß an BGHSt 38, 214).«
BGH (1 StR 475/93)Datum: 12.10.1993
Fundstelle: BGHR StPO § 136 Belehrung 3; BGHSt 39, 349; DRsp IV(452)131Nr. 4a; JZ 1994, 686; JuS 1994, 441; MDR 1994, 192; NJW 1994, 333; NJW 1994, 334; NStZ 1994, 95; StV 1994, 4; wistra 1994, 65
Auszug:
I. Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Die auf eine Verfahrensrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen [...]
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