Entscheidung
»Ein Amtsträger, der vorsätzlich eine materiell fehlerhafte Genehmigung zur Umlagerung von Abfällen einer Sonderabfalldeponie auf eine Hausmüllbeseitigungsanlage erteilt, kann, wenn der Genehmigungsempfänger die Umlagerung vornimmt, sowohl Mittäter als auch mittelbarer Täter einer umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nach § 326 Abs. 1 StGB sein. Dasselbe gilt für den Bediensteten einer am Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörde, der durch eine falsche Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde die Genehmigung herbeiführt.«
BGH (2 StR 321/93)Datum: 03.11.1993
Fundstelle: BGHSt 39, 381; DVBl 1994, 336; DÖV 1994, 693; JuS 1994, 530; MDR 1994, 292; NJW 1994, 670; NStZ 1994, 432; StV 1994, 316; UPR 1995, 26; wistra 1994, 101
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB ) zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung [...]
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