Entscheidung
»§ 239 b StGB ist in einschränkender Auslegung auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das Entführen oder das Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer alsbald durchgeführten Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung ist und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende (Außen-) Wirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll (Fortführung von BGHSt 39, 36).«
BGH (1 StR 376/93)Datum: 05.10.1993
Fundstelle: BGHSt 39, 330; MDR 1994, 184; NJW 1994, 332; NStZ 1994, 127; StV 1994, 80
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vollrausches und wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung, mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren [...]
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