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OLG Hamm - Entscheidung vom 30.06.1992

9 U 220/89

Normen:
BGB § 823 § 839

Fundstellen:
DRsp I(145)400b
NJW 1993, 1015
NZV 1992, 483
VersR 1993, 984

»Die Bekl. hat durch das Aufbringen der bis 7,3 cm hohen Bodenschwellen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ...). Der BGH hat in seinem Revisionsurteil (NJW [...]
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